VORSTAND B4Y

Präsident

Tosoni Reto
Grünweg 6

Vizepräsident

Hermle Matthias
Gottstattstrasse 8


Sekretärin

Renatus Cornelia Lea
Brachmattstrasse 11

Kassierin

Hermle Sonja
Gottstattstrasse 8

Beisitzer

Meichtry Marc
Obergasse 21


Beisitzerin

Blickenstorfer Rita
Guinandstrasse 6



Beisitzer

Schmid Bruno
Rosenweg 10


Ehrenpräsident

Möri Hanspeter (Pedro)
Rosenweg 8


PARTEIMOTTO


 Das bedeutet für uns…..

 

Haushälterischer Umgang mit den Finanzen und eine schlanke

Verwaltung. Bezahlbarer Wohnraum, ein wunderschönes Nah-

erholungsgebiet, baden in der Aare.

 

Aktive Verkehrsplanung für erträglichen Verkehr. Brügg mit einem einladenden Dorfkern.

  

Sicheres und umweltfreundliches Brügg.  
 

Aktives Zusammenleben für Jung und Alt. Spielplätze für Kinder und Begegnungsorte für Jugendliche.

 

Schaffen von attraktiven Rahmenbedingungen für Wohnen und Arbeiten in Brügg bei innovativen Firmen und guten Arbeitsplätzen für zusätzliche Steuereinnahmen.

PARTEIPROGRAMM


Einfach, sachlich – für Brügg

Wir handeln transparent, denn Sie sollen wissen, was wir tun.
Eine saubere, lösungsorientierte Sachpolitik steht in unserem Fokus.

Kinder/Jugendliche
 
Wir wollen die Bedürfnisse der nächsten Generation von Brüggern kennenlernen und darauf eingehen.
Wir geben dazu den Jugendlichen die Möglichkeit, uns ihre Wünsche und Ideen mitzuteilen und aktiv/kreativ am Dorfgeschehen mitzuwirken.
Zusammen mit ihnen wollen wir praktische und innovative Vorschläge und
Massnahmen erarbeiten (Brügg4young).
 
Senioren
 
Wir wollen, dass sich auch ältere und gebrechliche Menschen in
unserer Gemeinde wohlfühlen und aktiv am Dorfleben teilhaben können. Wir
haben ein offenes Ohr für ihre Anliegen und setzen uns für eine behindertengerechte Infrastruktur ein.
 
Ortsplanung
 
In Brügg soll eine koordinierte Verkehrs- und Raumplanung stattfinden.
Wir wollen die negativen Auswirkungen des Verkehrs auf Mensch und Umwelt
in Grenzen halten und womöglich reduzieren.
Die Siedlungs- und Verkehrspolitik sollen aufeinander abgestimmt werden.
Langfristige Massnahmen durch Zusammenarbeit und Koordination kommen
vor Einzelinteressen (gemeinsam sind wir stark).
 
Finanzen
 
Wir wollen ein finanziell leistungsstarkes Brügg, das sich mit vergleichbaren Gemeinden im Kanton Bern messen kann. Dazu wollen wir die vorhandenen Mittel gezielt und effizient verwenden.
Durch gezielte Einschränkungen und Prioritäten setzen bei den Ausgaben unter dem Motto „so wenig wie möglich aber so viel wie nötig“ soll der Finanzhaushalt von Brügg wieder auf gesunde Beine zu stehen kommen. 
Notwendige Investitionen sollen nach Möglichkeit ohne Neuverschuldung finanziert werden; bestehende Schulden sind angemessen zurückzuführen.
Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
Für Anlagen und Objekte, welche kurz- und mittelfristig nicht notwendig sind und längerfristig keinen Nutzen bringen, muss ein Verkauf geprüft werden.
Durch ein kritisches Hinterfragen des Finanzplans und dem Vergleich mit anderen Gemeinde-Finanzhaushalten wollen wir mithelfen, konstruktiv Lösungsansätze zu erarbeiten.

STATUTEN

BRÜGG FOR YOU  -  B4Y

Statuten

1. Form, Zweck, Aufgabe

Art. 1

BRÜGG FOR YOU, nachfolgend B4Y genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB und bildet eine eigenständige Partei. Die in diesen Statuten verwendeten Personen- und Ämterbezeichnungen gelten, soweit aus den betreffenden Bestimmungen selbst nichts anderes hervorgeht, für Personen beiderlei Geschlechts.

Art. 2

Sie bezweckt die Zusammenführung der unabhängig, bürgerlich, liberal, sozial und demokratisch gesinnten Bürger und Bürgerinnen zur Förderung und Pflege des freien Gedankengutes zum Wohle der Gemeinde Brügg und zur Behandlung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gemeinde Brügg. Ihr Ziel sucht sie durch Weckung von Interesse und Verständnis für die öffentlichen Angelegenheiten und durch wirksame Aufklärung zu erreichen. In ihrer Tätigkeit ist sie frei. Sie betätigt sich aktiv und dynamisch in der Politik der Gemeinde Brügg und Umgebung, soweit für die Gemeinde Brügg von Bedeutung. Sie setzt sich in diesem Rahmen für sämtliche, die Gemeinde Brügg interessierenden Belange ein. Ihren Sitz hat sie jeweils am Domizil des Präsidenten.

2. Mitgliedschaft

Art. 3


Mitglieder der Partei können in der Regel werden:

-  alle in der Gemeinde Brügg wohnenden Bürger ab 18. Altersjahr,

-  in Brügg niedergelassene Ausländer,

-  Personen, die nicht in Brügg wohnen, aber zum Ort eine besondere Beziehung haben,
welche den in Art. 2 niedergelegten Grundsatz anerkennen. Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig einer andern politischen Partei oder einer Gruppierung anderer politischer Richtung angehören.

Art. 4

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten;

b)  durch Ausschluss wegen Verletzung der Parteiinteressen, wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten, Nichterfüllung der Beitragspflicht oder wegen unehrenhafter Handlungen. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.

Art. 6

Gegen Beschlüsse des Vorstandes hinsichtlich Aufnahme oder Ausschluss steht dem Betroffenen, innerhalb Monatsfrist, der Rekurs an die Parteiversammlung offen. Gegen einen Ausschlussbeschluss der Parteiversammlung kann kein weiteres Rechtsmittel ergriffen werden.

3. Organisation

Art. 7

Die Organe der Partei sind

-  die Parteiversammlung (Mitgliederversammlung)

-  der Vorstand

-  die Revisoren

Art. 8

Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei.

Sie ist zuständig für:

-  Genehmigung der Wahlvorschläge bei Volkswahlen

-  Beschluss der Parolen bei Volksabstimmungen

-  Wahl des Parteipräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisoren

-  Wahl der Delegierten

-  Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Mitgliederbeiträge

-  Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung.

-  Genehmigung des Protokolls der jeweils letzten Parteiversammlung

Art. 9

Die Parteiversammlung tritt im Geschäftsjahr, welches mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, mindestens einmal, ordentlicherweise im Frühjahr zusammen (Hauptversammlung). Ferner kann sie nach Ermessen des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden. Jedes Mitglied hat das Recht, Geschäfte auf die Traktandenliste der Parteiversammlung zu setzen. Diese sind dem Parteipräsidenten spätestens einen Monat vor der Parteiversammlung schriftlich mitzuteilen. Die Traktanden von Parteiversammlungen sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

Art. 10

Die Parteiversammlung fasst ihre Beschlüsse, vorbehältlich Art. 20, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht 1/3 der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 11

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich

-  dem Parteipräsidenten

-  einem oder zwei Vizepräsidenten

-  dem Sekretär

-  dem Kassier

-  den Parteimitgliedern, welche dem Gemeinderat, dem Kantons- oder dem Bundesparlament angehören

-  Beisitzern

Die Frauen sind nach Möglichkeit entsprechend ihrer Mitgliederzahl im Vorstand vertreten.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Parteipräsidenten selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Vakanzen während der Amtsperiode sind in der Regel an der nächsten Parteiversammlung, spätestens an der nächsten Hauptversammlung zu besetzen.

Art. 12

Der Vorstand ist zuständig für:

-  Aufstellung eines jährlichen Tätigkeitsprogramms

-  Propaganda, Werbung und Information

-  Einberufung von Partei- und Hauptversammlung unter Angaben der Traktanden

-  Die Führung des Protokolls der Hauptversammlung

-  Organisation von Veranstaltungen

-  Verhandlungen mit kommunalen und kantonalen Behörden und anderen Parteien

-  Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte

-  Abfassen von Einsprachen, Mitberichten und Vernehmlassungen zuhanden von Behörden

-  Administrative Führung der Partei (inkl. Finanzen etc.)

-  Der Vorstand ist ferner zuständig für alle nicht der Parteiversammlung übertragenen Befugnisse.

-  Der Vorstand vertritt die Partei nach aussen durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

Art. 13

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr in offener Abstimmung, sofern er nicht geheime Abstimmung beschliesst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschliesslich Präsident oder Vizepräsident anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident bzw. Vizepräsident den Stichentscheid.

Art. 14

Mindestens einmal jährlich können die B4Y Mitglieder der Gemeindekommissionen zur mündlichen Berichterstattung an den Vorstand aufgeboten werden.

Art. 15

Der Vorstand bildet nach Bedarf Unterausschüsse zur Vorbereitung besonderer Geschäfte. Sie stellen dem Vorstand auf den von ihm festgesetzten Zeitpunkt hin Antrag.

Art. 16

Parteimitglieder können innerhalb der Partei Untergruppen wie Jugendgruppen oder Frauengruppen bilden. Parteistatuten, Parteibeschlüsse und Vorstandsbeschlüsse sind auch für diese Untergruppen verbindlich. Sie haben ihre Beschlüsse dem Vorstand mitzuteilen.

4. Finanzielles

Art. 17

Die finanziellen Mittel der Partei setzen sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Es können Mitgliederkategorien mit differenzierten Mitgliederbeiträgen geschaffen werden.

Der Mitgliederbeitrag darf in keinem Fall mehr als Fr. 200.-- pro Mitglied betragen.

Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Parteikasse wird durch den Kassier geführt.

Art. 18

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsrevisoren, die hierüber der Parteiversammlung Bericht erstatten. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

5. Statutenrevision

Art. 19

Eine Statutenrevision bedarf einer 2/3 Mehrheit der an der Parteiversammlung anwesenden Mitglieder.

6. Auflösung

Art. 20

Der Verein wird aufgelöst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung durch Vereinsbeschluss ist eine 2/3 Mehrheit der an der Parteiversammlung anwesenden Mitglieder notwendig; bei nur 2 Mitgliedern bedarf es der Einstimmigkeit.

7. Inkrafttreten

Art. 21

Die vorliegenden Statuten treten sofort in Kraft. Sie wurden an der Gründerversammlung vom 1. Juli 2010 angenommen.

IM NAMEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Präsident:                     Der Vizepräsident:                          Die Sekretärin:

sign.                                     sign.                                               sign.

        Bruno Schmid                  Marc Meichtry                          Eliane Aeschlimann

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oder per Post an: Brügg for you, Postfach 14, 2555 Brügg

Schweiz

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