Statuten
BRÜGG FOR YOU - B4Y
Statuten
1. Form, Zweck, Aufgabe
Art. 1
BRÜGG FOR YOU, nachfolgend B4Y genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB und bildet eine eigenständige Partei. Die in diesen Statuten verwendeten Personen- und Ämterbezeichnungen gelten, soweit aus den betreffenden Bestimmungen selbst nichts anderes hervorgeht, für Personen beiderlei Geschlechts.
Art. 2
Sie bezweckt die Zusammenführung der unabhängig, bürgerlich, liberal, sozial und demokratisch gesinnten Bürger und Bürgerinnen zur Förderung und Pflege des freien Gedankengutes zum Wohle der Gemeinde Brügg und zur Behandlung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gemeinde Brügg. Ihr Ziel sucht sie durch Weckung von Interesse und Verständnis für die öffentlichen Angelegenheiten und durch wirksame Aufklärung zu erreichen. In ihrer Tätigkeit ist sie frei. Sie betätigt sich aktiv und dynamisch in der Politik der Gemeinde Brügg und Umgebung, soweit für die Gemeinde Brügg von Bedeutung. Sie setzt sich in diesem Rahmen für sämtliche, die Gemeinde Brügg interessierenden Belange ein. Ihren Sitz hat sie jeweils am Domizil des Präsidenten.
2. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder der Partei können in der Regel werden:
- alle in der Gemeinde Brügg wohnenden Bürger ab 18. Altersjahr,
- in Brügg niedergelassene Ausländer,
- Personen, die nicht in Brügg wohnen, aber zum Ort eine besondere Beziehung haben,
welche den in Art. 2 niedergelegten Grundsatz anerkennen. Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig einer andern politischen Partei oder einer Gruppierung anderer politischer Richtung angehören.
Art. 4
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten;
b) durch Ausschluss wegen Verletzung der Parteiinteressen, wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten, Nichterfüllung der Beitragspflicht oder wegen unehrenhafter Handlungen. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.
Art. 6
Gegen Beschlüsse des Vorstandes hinsichtlich Aufnahme oder Ausschluss steht dem Betroffenen, innerhalb Monatsfrist, der Rekurs an die Parteiversammlung offen. Gegen einen Ausschlussbeschluss der Parteiversammlung kann kein weiteres Rechtsmittel ergriffen werden.
3. Organisation
Art. 7
Die Organe der Partei sind
- die Parteiversammlung (Mitgliederversammlung)
- der Vorstand
- die Revisoren
Art. 8
Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei.
Sie ist zuständig für:
- Genehmigung der Wahlvorschläge bei Volkswahlen
- Beschluss der Parolen bei Volksabstimmungen
- Wahl des Parteipräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisoren
- Wahl der Delegierten
- Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung.
- Genehmigung des Protokolls der jeweils letzten Parteiversammlung
Art. 9
Die Parteiversammlung tritt im Geschäftsjahr, welches mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, mindestens einmal, ordentlicherweise im Frühjahr zusammen (Hauptversammlung). Ferner kann sie nach Ermessen des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden. Jedes Mitglied hat das Recht, Geschäfte auf die Traktandenliste der Parteiversammlung zu setzen. Diese sind dem Parteipräsidenten spätestens einen Monat vor der Parteiversammlung schriftlich mitzuteilen. Die Traktanden von Parteiversammlungen sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
Art. 10
Die Parteiversammlung fasst ihre Beschlüsse, vorbehältlich Art. 20, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht 1/3 der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich
- dem Parteipräsidenten
- einem oder zwei Vizepräsidenten
- dem Sekretär
- dem Kassier
- den Parteimitgliedern, welche dem Gemeinderat, dem Kantons- oder dem Bundesparlament angehören
- Beisitzern
Die Frauen sind nach Möglichkeit entsprechend ihrer Mitgliederzahl im Vorstand vertreten.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Parteipräsidenten selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Vakanzen während der Amtsperiode sind in der Regel an der nächsten Parteiversammlung, spätestens an der nächsten Hauptversammlung zu besetzen.
Art. 12
Der Vorstand ist zuständig für:
- Aufstellung eines jährlichen Tätigkeitsprogramms
- Propaganda, Werbung und Information
- Einberufung von Partei- und Hauptversammlung unter Angaben der Traktanden
- Die Führung des Protokolls der Hauptversammlung
- Organisation von Veranstaltungen
- Verhandlungen mit kommunalen und kantonalen Behörden und anderen Parteien
- Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
- Abfassen von Einsprachen, Mitberichten und Vernehmlassungen zuhanden von Behörden
- Administrative Führung der Partei (inkl. Finanzen etc.)
- Der Vorstand ist ferner zuständig für alle nicht der Parteiversammlung übertragenen Befugnisse.
- Der Vorstand vertritt die Partei nach aussen durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Art. 13
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr in offener Abstimmung, sofern er nicht geheime Abstimmung beschliesst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschliesslich Präsident oder Vizepräsident anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident bzw. Vizepräsident den Stichentscheid.
Art. 14
Mindestens einmal jährlich können die B4Y Mitglieder der Gemeindekommissionen zur mündlichen Berichterstattung an den Vorstand aufgeboten werden.
Art. 15
Der Vorstand bildet nach Bedarf Unterausschüsse zur Vorbereitung besonderer Geschäfte. Sie stellen dem Vorstand auf den von ihm festgesetzten Zeitpunkt hin Antrag.
Art. 16
Parteimitglieder können innerhalb der Partei Untergruppen wie Jugendgruppen oder Frauengruppen bilden. Parteistatuten, Parteibeschlüsse und Vorstandsbeschlüsse sind auch für diese Untergruppen verbindlich. Sie haben ihre Beschlüsse dem Vorstand mitzuteilen.
4. Finanzielles
Art. 17
Die finanziellen Mittel der Partei setzen sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Es können Mitgliederkategorien mit differenzierten Mitgliederbeiträgen geschaffen werden.
Der Mitgliederbeitrag darf in keinem Fall mehr als Fr. 200.-- pro Mitglied betragen.
Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Parteikasse wird durch den Kassier geführt.
Art. 18
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsrevisoren, die hierüber der Parteiversammlung Bericht erstatten. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
5. Statutenrevision
Art. 19
Eine Statutenrevision bedarf einer 2/3 Mehrheit der an der Parteiversammlung anwesenden Mitglieder.
6. Auflösung
Art. 20
Der Verein wird aufgelöst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung durch Vereinsbeschluss ist eine 2/3 Mehrheit der an der Parteiversammlung anwesenden Mitglieder notwendig; bei nur 2 Mitgliedern bedarf es der Einstimmigkeit.
7. Inkrafttreten
Art. 21
Die vorliegenden Statuten treten sofort in Kraft. Sie wurden an der Gründerversammlung vom 1. Juli 2010 angenommen.
IM NAMEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Präsident: Der Vizepräsident: Die Sekretärin:
sign. sign. sign.
Bruno Schmid Marc Meichtry Eliane Aeschlimann